Vereinssatzung

Vereinssatzung
des SV Blau-Weiss Mengerskirchen e.V. 1925

STAND: 10.03.2017
§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG
1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Blau-Weiss Mengerskirchen 1925“.
2. Der Sitz des Vereins ist Mengerskirchen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die
Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 AUFGABEN
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
1. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran,
dies in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Organisationen;
2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
3. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des
Leistungs- und Breitensports.

§ 4 VEREINSFARBEN, VEREINSZEICHEN
1. Die Vereinsfarben sind „Blau-Weiß“
2. Zeichen des Vereins ist die traditionsgemäße Abwandlung des ehemaligen Mengerskirchener
Gerichtssiegels mit der Inschrift „Sportverein Mengerskirchen“

§ 5 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 6 AUFBAU DES VEREINS
1. Zur Gewährleistung eines geordneten Übungsbetriebes und einer planmäßigen
Wettkampftätigkeit bilden die einzelnen Sportarten Vereinsabteilungen, die von
Abteilungsleitern geleitet werden, die wiederum in ihrer Arbeit dem Vorstand verantwortlich
sind.
2. Der Verein besteht aktuell aus der Fußballabteilung, die für die fachliche Betreuung ihrer
Mitglieder verantwortlich ist. Abteilungsleiter der Fußballabteilung ist der
Spielausschussvorsitzende.
3. Die Gründung neuer Abteilungen oder die Auflösung bestehender Abteilungen, bedarf der
einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 7 MITGLIEDSCHAFT
1. Jede natürliche Person, die bereit ist, die Bestimmungen des Vereins zu unterstützen und
die Satzung des Vereins vorbehaltlos anzuerkennen, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Antrag auf Annahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Personen die in ihrer
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, haben die schriftliche Erlaubnis ihres gesetzlichen
Vertreters beizufügen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluß
kann der Aufnahmesuchende in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
5. Der Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Die Aushändigung des Spielerausweises erfolgt, wenn der rückständige Beitrag
entrichtet ist, Vereinseigentum zurückgegeben ist sowie alle sonstigen eingegangenen
Verpflichtungen erfüllt sind.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen.
Dem Ausschluß kann ein Verweis vorausgehen. Gegen den Ausschluß kann der
Ausgeschlossene in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Der Ausschluss ist zulässig:
a. wegen solcher Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine
Zwecke und Aufgaben, sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die
Belange des Sports schädigen.
b. wegen wiederholter, absichtlicher Verstöße gegen die Satzung, die Geschäftsordnung
und die Spesen- und Ausgabenordnung.
c. wegen Nichteinhaltung von Beschlüssen, die durch die zuständigen Vereinsorgane
gefaßt werden.
d. Wegen Nichtbezahlung von sechs rückständigen Monatsbeiträgen nach erfolgloser
Mahnung.
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§ 8 EHRENMITGLIEDSCHAFT
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Personen, die sich in ganz besonderem
Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mit
der Ernennung zum Ehrenmitglied können Vorrechte und Vergünstigungen eingeräumt
werden.

§ 9 MITGLIEDSBEITRAG U. HAFTUNG
1. Es wird eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der
Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Aufnahmegebühr befreit.
2. Jedes Mitglied haftet dem Verein für Schäden, die dem Verein durch sein satzungswidriges
Verhalten erwachsen.
3. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Verluste oder Schäden, insbesondere solche
körperlicher Art, die sich Mitglieder bei Ausübung des Sportes zuziehen.

§ 10 MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
1. Die Mitglieder sind die Träger des Vereins. Jedes Mitglied ist daher berechtigt und verpflichtet,
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und
Wahlen durch Ausübung des Stimmrechtes mitzuwirken.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten keine Gewinnanteile.
3. Jugendliche sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind ab
16 Jahre stimmberechtigt.

§ 10A MITGLIEDSPFLICHTEN
1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen im Sinne der Satzung zu unterstützen.
2. Den Beschlüssen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
Angelegenheiten Folge zu leisten.
3. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die Zusammenkunft der
Mitglieder zur Beschlußfassung über Vereinsangelegenheiten.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat
spätestens eine Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen
Mitteilungsblatt der Gemeinde Mengerskirchen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
b. Wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
4. Spätestens in den ersten drei Monaten jeden Geschäftsjahres findet eine
Mitgliederversammlung statt; die Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher durch
öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Mengerskirchen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 11A MITGLIEDERVERSAMMLUNG (NEUWAHLEN)
Aufgabe der Mitgliederversammlung anläßlich ordentlicher Neuwahlen ist:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
c) Entgegennahme des Berichtes über Kassen- und Rechnungslage
d) Entgegennahme des Prüfungsgerichtes durch die Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes
g) Neuwahl des Spielausschusses
h) Neuwahl der Jugendleiter
i) Neuwahl der Kassenprüfer
j) Totenehrung
k) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
Stehen keine Neuwahlen an, so besitzen die Punkte a-e und j-k Gültigkeit.
5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, vorausgesetzt, dass sie ordnungsgemäß
einberufen ist.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein
ausführliches Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung (Satzungs- und
Vorstandsänderungen) sind unmittelbar nach der Versammlung in Form einer
unterschriebenen Abschrift des Protokolls dem Vereinsregister anzumelden.

§ 12 DER VORSTAND
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Spielausschussvorsitzenden als Leiter der Abteilung Fußball
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende, im
Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist jeweils gemeinschaftlich mit einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
Durch Hinzuziehung der Abteilungsleiter, des 3., 4., 5. und 6. Vorsitzenden sowie des
2. Kassierers und des 2. Schriftführers erweitert sich der geschäftsführende Vorstand zum
Gesamtvorstand. Die Jugendleiter entsenden als Vertretung der Jugendabteilungen ebenfalls
mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vertreter in den Gesamtvorstand.
2. Vorstandsmitglieder sowie Spielausschußmitglieder und Jugendleiter werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
3. Der 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes durch, bestimmt Tag, Ort und Zeit der
Vorstandssitzungen und setzt die Tagesordnung fest. Er leitet die Mitgliederversammlungen
und die Vorstandssitzungen.
4. Der Schriftführer führt die Korrespondenz, die Mitgliederliste und die Protokolle, die er in ein
übersichtlich gehaltenes Protokollbuch einträgt. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch
den 2. Schriftführer vertreten, im normalen Geschäftsablauf unterstützt.
5. Der Kassierer verwaltet die Kasse und begleicht die zu zahlenden Rechnungen. Er hat das
Inkasso und die Verbuchung der Mitgliedsbeiträge durchzuführen. Im Falle seiner
Verhinderung wird er durch den 2. Kassierer vertreten, im normalen Geschäftsablauf
unterstützt. Die Finanzlage des Vereins muß durch sorgsame Kassenführung und
übersichtliche Buchführung stets offenkundig sein. Vor jeder Mitgliederversammlung mit
ordentlichen Neuwahlen – also alle 2 Jahre- findet durch die Kassenprüfer eine Überprüfung
der Kasse statt. Die Kassierer sind verpflichtet, den Kassenprüfern die hierzu notwendigen
Unterlagen und Auskünfte zu erteilen.
6. Den Jugendleitern obliegt die Gestaltung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins, im Rahmen
der Richtlinien des Vorstandes. Die Jugendleiter entsenden mit Stimmenmehrheit einen
Vertreter in den Gesamtvorstand.
7. Die Zuständigkeit der Abteilungsleiter ergibt sich aus § 5 der Satzung. Die Richtlinien für die
Arbeit der Abteilungen erteilt der Vorstand.
8. Der Vorstand stellt die Richtlinien für die Vereinsarbeit auf. Dabei sind die Interessen aller
Abteilungen zu berücksichtigen.
9. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere die finanzielle Leitung des Vereins.
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, bei sparsamster
Geschäftsführung ausschließlich zur Erfüllung von Zweck und Aufgabe des Vereins zu
erfolgen. Ausgaben werden vom geschäftsführenden Vorstand dem Grunde und der Höhe
nach festgesetzt.
10. Der geschäftsführende Vorstand soll nach einem von ihm zu beschließenden Turnus,
mindestens einmal im Monat zusammentreten. Der Gesamtvorstand wird vom 1. Vorsitzenden
unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf eingeladen. Für die Gründe gilt § 10
entsprechend. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten
Vorstandssitzung zu genehmigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 13 SPIELAUSSCHUSS
1. Der Spielausschuss beschäftigt sich mit rein sportlichen und spielerischen Fragen der
Fußballabteilung, insbesondere der Aufstellung und Einteilung der Mannschaften sowie dem
Abschluß von Wettspielverpflichtungen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden
Vorstand.
2. Der Vorsitzende des Spielausschusses ist Leiter der Fußballabteilung und Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
3. Der Spielausschuss besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) vier Beisitzern
c) dem jeweiligen Trainer
d) dem jeweiligen Spielführer
Neue Abteilungen können einen eigenen Spielausschuß wählen.

§ 14 WAHLEN UND BESTIMMUNGEN
1. Alle Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann
die Wahl durch offene Abstimmung (Händeaufheben) erfolgen.
Wenn für die jeweilige Wahl vorgeschlagene Personen unstrittig sind, ist die Durchführung
durch Blockwahl zulässig.
2. Gewählt wird mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und zwar gilt die einfache
Mehrheit.
3. Vereinsmitglieder dürfen in eigener Sache weder an der Beratung noch an der
Beschlußfassung teilnehmen. Dies gilt insbesondere auch für Vorstandssitzungen.
4. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
5. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Satzungsänderungen und außerordentliche Neuwahlen jeder Art bedürfen der 2/3 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung, mindestens aber die Hälfte
der erschienenen Mitglieder.
7. Ausschüsse des Vereins wählen ihren Vorsitzenden selbst.
8. Die Organe und Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ihnen
können jedoch tatsächlich entstandene Aufwendungen und Auslagen im zivilrechtlichen Sinne gegen
Nachweis erstattet werden.
Die Zahlung von Vergütungen, die einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten
Arbeitszeit oder des Vermögenopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten
darstellen, sind nur im Rahmen steuerlich anerkannter Höchstgrenzen (z. B. Ehrenamtspauschale,
Übungsleitervergütung) zulässig. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, zu welcher
mindestens 14 Tage vorher jedes Mitglied unter Angabe des Versammlungsgrundes
einzuladen ist, geschehen, wenn ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung
dafür stimmen.
2. Bei Auflösung, Verbot oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen an die Gemeinde Mengerskirchen., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN
Zur Ergänzung und Auslegung der vorstehenden Bestimmungen sind die Vorschriften des
BGB über die rechtsfähigen Vereine heranzuziehen.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung wurde in den ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen
vom 2. August 1974, 23. Februar 1975, 28 März 1975, 28. April 2000, 19. März 2010,
27. März 2015 und 10.März 2017 beschlossen.
Die Abstimmungsprotokolle sind vorhanden und hinterlegt.